Sie sind hier: Das DRK / Genfer Konventionen

Genfer Konventionen

Die Genfer Konventionen - Regeln der Menschlichkeit


I. und II. Genfer Konvention:


Verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten dürfen nicht mißhandelt oder getötet werden. Sie müssen geschont und geschützt, gerettet und gepflegt werden.

Die kriegführenden Mächte müssen die gefangengenommenen Angehörigen der feindlichen Mächte wie ihre eigenen behandeln.

Gefallene dürfen nicht geplündert werden. Sie sollen identifiziert und nach den Riten ihrer Religion bestattet werden.

Einrichtungen, die der Pflege der Verwundeten und Kranken dienen, z.B. Sanitätsgebäude, -formationen, -fahrzeuge und -material, dürfen nicht angegriffen oder zerstört werden.

Rettungsbote und Lazarettschiffe sowie deren Personal und Material sind Feldlazarette und Krankentransportfahrzeugen gleichgestellt und damit geschützt.

Ärzte, Sanitäts- und Seelsorgepersonal Pflegepersonal genießen ebenfalls Schutz. Zivilpersonen dürfen ungehindert Verwundete pflegen.

Das Schutzzeichen ist das rote Kreuz auf weißem Grund. Es darf nicht mißbräuchlich verwendet werden. 


III. Genfer Konvention


- Kriegsgefangene sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln. 
- Ihre Würde ist zu achten. 
- Sie sind wie Soldaten der eigene Truppe zu versorgen. 
- Kriegsgefangene dürfen ihre Familien benachrichtigen sowie Post- und Geschenksendungen empfangen. 
- Zur Vermittlung von persönlichen Nachrichten wird eine Zentralstelle beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuzes in Genf eingerichtet. 
- Sie dürfen ihr persönliches Eigentum behalten. 
- Sie sollen ihren Glauben und auch Sport ausüben dürfen. 
- Sie dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und gegen Entgelt zur Arbeit angehalten werden. 
- Schwerverwundete Kriegsgefangene müssen nach Hause geschickt werden. 
- Nach Kriegsende sind alle Gefangene ohne Verzögerung in die Heimat zu entlassen. 
- Sie stehen unter dem Schutz des Roten Kreuzes. 

IV. Genfer Konvention
- Zivilpersonen dürfen nie angegriffen werden, sind zu schützen und jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln. 
- Es ist verboten, Menschen zu foltern, grausam oder entehrend zu behandeln oder ohne rechtmäßig ergangenes Urteil hinzurichten. 
- Zivilkrankenhäuser und Kranke sind unbedingt zu schützen. 
- Zivilisten in Feindesland haben ein Recht auf Heimkehr. 
- Die Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten soll ihr gewohntes Leben fortsetzten können. 
- Die Zivilbevölkerung darf nicht verschleppt oder umgesiedelt, Jugendliche unter 18 Jahren nicht zur Arbeit verpflichtet werden. 
-Für Frauen, Kinder und Greise können Schutzzonen eingerichtet werden. 
- Die Besatzungsmacht muß die im besetzten Land existierende Rotkreuz-Gesellschaft schützen und darf sie in ihrer Tätigkeit nicht behindern. 

I. Zusatzprotokoll

- Der Anwedungsbereich ist auf internationale bewaffnete Koflikte erweitert, in denen Völker gegen Kolonialherrschafft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen. 
- Verboten sind Waffen und Kriegsmethoden, die überflüssige Verletzungen und unnötige Leiden sowie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Umweltschäden verursachen. 
- Verboten sind auch unterschiedslose Angriffe, Aushungern von Zivilisten, Zerstörung von lebensnotwendigen Objekten, Kulturgut und Anlagen, die gefährliche Kräfte enthalten (Staudämme, Kernkraftwerke) 
- Unverteidigte Orte und entmilitarisierte Zonen dürfen nicht angegriffen werden. 
- Die Familienzusammenführung wird erleichtert. 
- Eine internationale Untersuchungskommission wird eingerichtet. 

II. Zusatzprotokoll

- Hier werden Schutzbestimmungen in nicht-internationalen Konflikten (Bürgerkriegen) geregelt, mit ähnlicher Tendenz, jedoch nicht so ausführlich wie die vorangegangenen Vereinbarungen.  Die Genfer Rotkreuzabkommen schützt alle wehrlosen Opfer bewaffneter Konflikte.  Die wesentlichen Inhalte und Bestimmungen sind:  1. Die verwundeten erhalten erforderliche Pflege ihnen Unterschied von Freund und Feind.  2. Schiffbrüchigen muß unter allen Umständen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geholfen werden.  3. Streng verboten: jeder Angriff auf Krankenhäuser oder Lazarette, auf deren Personal oder auf Kolonnen von Sanitätsfahrzeugen. 4. Streng verboten: Mißbrauch des Schutzzeichens des Roten Kreuzes, um den Feind zu schaden, dieses Schutzzeichen steht nur dem Sanitätsdienst zu.  5. Streng verboten: Transport von Truppen, Waffen, Munition u.s.w. unter dem Schutz des Rotkreuzzeichens.  6. Streng verboten: Schießen auf Soldaten, die sich ergeben. Sie müssen als Kriegsgefangene behandelt werden.  7. Streng verboten: Erpressung von Auskünften. Anzugeben sind nur: Name, Vorname, Dienstgrad und Geburtsdatum.  8. Streng verboten: Verwendung von Kriegsgefangenen in der Kampfzone und zu gefährlichen Arbeiten.  9. Fluchtversuche dürfen nur disziplinarisch bestraft werden. 10. Vor einem Militärgericht hat der Kriegsgefangene das Recht, einen Kameraden zur Unterstützung beizuziehen und sich einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen.  11. Schwerverwundete und schwerkranke Kriegsgefangene können schon während des Krieges heimgeschafft oder in neutrale Länder gebracht werden die Entscheidung trifft erforderlichenfalls ein neutrale Ärtztekommission.  12. Die Delegierten des IKRK sind berechtigt, sich mit Kriegsgefangenen ohne Zeugen zu unterhalten.  13. Streng verboten: Hinrichtung ohne ordnungsmäßiges Gerichtsverfahren, jede unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und jede Geiselnahme. 14. Streng verboten: Mißbrauch von Zivilpersonen zum eigenen Schutz. 15. Streng verboten: Vergeltungsmaßnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung. 16. Streng verboten: Plünderungen und Gewalttätigkeit. 17. Die Kriegsführenden sind verpflichtet, sich der Kinder anzunehmen, die verwaist oder von ihren Eltern getrennt sind. 18. Die Besatzungsmacht ist verpflichtet, die ausreichende Versorgung der Zivilbevölkerung sicherzustellen, notfalls durch Einfuhr. 19. Die Kriegsführenden sind verpflichtet, Medikamenten- und Sanitätsmaterialsendungen für die notleidende Zivilbevölkerung freien Durchlaß zu gewähren. Diese Sendungen unterliegen Sicherheit und erfolgen unter Kontrolle. 20. Vertreter der Rotkreuzgesellschaften und des IKRK in Genf gewähren der Zivilbevölkerung moralische und materielle Hilfe.